Kosten
Herr Rechtsanwalt Leineweber rechnet seine Leistungen nach den Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab, sofern ein Streitwert klar zu bestimmen ist. Denn grundsätzlich richtet sich im Zivilrecht die Höhe des Entgelts bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Vertretung nach der Höhe des Streitwertes.
Sofern ein Streitwert nicht bestimmt werden kann, etwa im Rahmen der Gestaltung von Verträgen oder AGB, bietet sich die Vereinbarung eines Sundensatzes an. Herr Rechtsanwalt Leineweber pflegt diesbezüglich eine mandantenfreundliche Bemessung und orientiert sich stets an der Komplexität des Falles.
In der außergerichtlichen Beratung orientieren sich die Kosten, gemäß § 34 RVG, stets am Umfang des Mandats. Leistung und Abrechnung werden dabei in ein angemessenes Verhältnis gebracht. Versteckte Kosten fallen nicht an. Eine außergerichtliche Erstberatung - darunter wird ein erster rechtlicher Rat ohne Vertretungstätigkeit verstanden -, ist für Verbraucher nach § 34 RVG je nach Komplexität der Angelegenheit für 40,- (+ 19% USt = 47,60 €) bis 190,- € (+ 19% USt = 226,10 €) möglich.
Da Mandatsverhältnisse seitens der Kanzlei Leineweber grundsätzlich als langfristige und fruchtbare Geschäftsbeziehung verstanden werden, kann darüber hinaus der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Mandanten durch zuvorkommende Abrechnungsmodaltitäten Rechnung getragen werden.
Grundsätzlich sollten Sie den den Erstkontakt nicht aus Angst vor hohen Anwaltskosten scheuen.Über Kosten wird offen gesprochen und die zu erwartende Kostenlast wird Ihnen stets im Vorhinein mitgeteilt werden. Die Schilderung Ihres Falles mit anschließender Kostenprognose, verursacht selbstverständlich keine Kosten.
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BJÖRN LEINEWEBER
RECHTSANWALT
© Björn Leineweber 2007